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Es geht weiter - trotz Corona

Liebe Schulgemeinde,

am ersten Advent gab das Ministerium die ab dem 1. Dezember 2020 geltende neue SchulenCoronaVO bekannt. Die wichtigsten Informationen hierzu teilte uns Herr Kraft mit:

Für Schulen bedeutsame Punkte:

Maskenpflicht in Schulen ab 01.12.2020, also ab Dienstag
Sie gilt bis zum 22. Dezember 2020. Als einziger Regelungsgegenstand verbleibt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in Schulen (inkl. schulischer Ganztag), bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und Schule. Auch die bisherigen Rege-lungen bleiben grundsätzlich unverändert. Wesentliche Neuerungen sind:

1) Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen mit regelmäßigem Schülerkontakt müssen konsequent eine Maske tragen, wenn die Schule in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt liegt, in der eine 7-Tagesinzidenz von >50/100.000 (nach RKI) besteht. Das mögliche Entfallen einer Maskenpflicht am Tätigkeitsort bei einem Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gibt es dann im Grundsatz nicht mehr.

Lehrkräfte können im Unterrichtsraum für die Durchführung von Unterricht bei einem konsequenten Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen die Maskenpflicht ausnahmsweise durch das Tragen eines Visiers erfüllen.

Keine Maskenpflicht besteht für Schulpersonal, das gewöhnlich gar keinen oder wenig Kontakt zu Schülerinnen und Schülern hat (z.B. Hausmeister u.Ä.) am konkreten Tätigkeitsort, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für alle an Schulen tätigen Personen besteht überdies keine Maskenpflicht, wenn die konkrete Tätigkeit alleine in einem Büro erfolgt.

2) Die sog. erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere auch im Unterricht bleibt in der Primarstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 4) abhängig von der 7-Tagesinzidenz >50/100.000 (nach RKI). Zukünftig entfällt die Maskenpflicht an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Dies ist eine Erhöhung um einen weiteren Tag der Unterschreitung. In welchem Kreis die Maskenpflicht gilt, kann man tagesaktuell unter folgendem Link nachprüfen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_maskenpflicht_schule.html

3) Die Regeln gemäß Nr. 2 zu Beginn und Ende der sog. erweiterten Maskenpflicht gelten auch für die gesteigerte Maskenpflicht für an Schulen tätiges Personal gemäß Nr. 1.

Lernen am anderen Ort – Besuche von Theatern und Museen
Gem. § 10 Abs.3 Corona-BekämpfungsVO gilt, dass schulische Veranstaltungen für Kohorten und ihre Aufsichtspersonen im Sinne der Schulen-Coronaverordnung in Theater-, Opern- und Konzerthäusern sowie Museen durchgeführt werden können.


Einen angenehmen Wochenstart
wünscht mit herzlichen Grüßen
Dr. Michaela Witte
Oberstudiendirektorin